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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Bauführer hat an der baubehördlichen Einstellung einer Bauführung aus dem Titel der Genehmigungspflicht nur ein tatsächliches, aus seinen privatrechtlichen Beziehungen zum Bauherrn stammendes Interesse. Er ist daher in einem solchen Baueinstellungsverfahren nicht Partei, sondern bloß Beteiligter. Eine Parteistellung des Bauführers könnte im Falle einer Baueinstellung nur dann in Frage kommen, wenn sie aus dem Grund verfügt wurde, dass bei der Bauführung nicht entsprechende Baustoffe oder Baustoffe unsachgemäß verwendet worden sind. Bei einer Baueinstellung, die aus dem Grunde der Bauführung ohne Baubewilligung verfügt wurde, ist der Bauführer nicht in seinen rechtlichen Beziehungen getroffen, denn die Verpflichtung zur Einholung der Baubewilligung obliegt dem Bauwerber (Grundeigentümer, oder einem Dritten, der die Zustimmung des Grundeigentümers dann nachweisen muss; Hinweis E 2.4.1952, 2743/51, VwSlg 2493 A/1952).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050173.X02Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018