RS Vwgh Erkenntnis 1987/4/14 86/07/0257

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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Rechtssatz

Wird ein Bescheid direkt der Partei und nicht deren Rechtsfreund zugestellt, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor, wenn die dem Vertretungsverhältnis zu Grunde liegende Vollmacht zu einem anderen Verfahren abgegeben wurde bzw auch in der der Bescheiderlassung vorangegangenen mündlichen Verhandlung eine eigenhändig geschriebene Stellungnahme abgegeben hat sowie sich zur Verhandlung einfindet, ohne auf eine rechtsfreundliche Vertretung zu verweisen.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

Im RIS seit

15.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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