Rechtssatz
Wird ein Bescheid direkt der Partei und nicht deren Rechtsfreund zugestellt, liegt keine Verletzung des Parteiengehörs vor, wenn die dem Vertretungsverhältnis zu Grunde liegende Vollmacht zu einem anderen Verfahren abgegeben wurde bzw auch in der der Bescheiderlassung vorangegangenen mündlichen Verhandlung eine eigenhändig geschriebene Stellungnahme abgegeben hat sowie sich zur Verhandlung einfindet, ohne auf eine rechtsfreundliche Vertretung zu verweisen.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelIm RIS seit
15.05.2006