Rechtssatz
Der Wille, eine Dienstbarkeit zu ersitzen, besteht auch dann, wenn derjenige, der eine derartige Ersitzung geltend macht, im maßgeblichen Zeitraum irrigerweise geglaubt hat, Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu sein (Hinweis auf Schubert in Rummel, ABGB 2. Band, Randziffer 3 zu § 1460 und bei Dittrich-Tades, ABGB,
32. Auflage, § 1460 Entscheidung 10).
Im RIS seit
15.05.2006