RS Vwgh 1987/4/14 87/05/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §15;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beschlussfassung über ein Erkenntnis kann nicht auf einen Schriftsatz, welcher erst danach beim VwGH einlangt, Bedacht genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050074.X03

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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