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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Ist eine mündliche Verhandlung entsprechend der Bestimmung des § 42 Abs 1 AVG 1950 ordnungsgemäß anberaumt worden, dürfen von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden, die spätestens bei der Verhandlung vorgebracht wurden. An die eingetretene Präklusion sind nicht nur die Baubehörde, sondern auch die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden. (Hinweis auf E vom 26.5.1983, 82/06/0193)
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050049.X01Im RIS seit
03.03.2006