RS Vwgh 1987/4/14 87/05/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1987
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Ist eine mündliche Verhandlung entsprechend der Bestimmung des § 42 Abs 1 AVG 1950 ordnungsgemäß anberaumt worden, dürfen von der Behörde nur jene Einwendungen berücksichtigt werden, die spätestens bei der Verhandlung vorgebracht wurden. An die eingetretene Präklusion sind nicht nur die Baubehörde, sondern auch die Aufsichtsbehörde im Vorstellungsverfahren und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gebunden. (Hinweis auf E vom 26.5.1983, 82/06/0193)

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1) Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050049.X01

Im RIS seit

03.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten