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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13;Rechtssatz
Ein anlässlich des Überprüfungsverfahrens (§ 121 WRG 1959) erst in der Berufungsschrift im Hinblick auf § 138 Abs 1 WRG gestelltes Verlangen des Betroffenen, die vom Wasserbauunternehmen vorgenommene durch keine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte eigenmächtige Neuerung zu beseitigen, ist als Bestandteil der Berufung, nicht jedoch als abgesondertes Verlangen nach § 138 Abs 1 WRG zu werten. Ein solches Vorbringen in der Berufungsschrift ist, wenngleich das Rechtsmittel ordnungsgemäß bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz eingebracht worden ist, kein bei der zuständigen Stelle (nämlich der Wasserrechtsbehörde erster Instanz) erhobenes Verlangen des Betroffenen im Sinn des § 138 Abs 1 lit a WRG.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070267.X02Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013