RS Vwgh 1987/4/14 86/07/0267

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §13;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Ein anlässlich des Überprüfungsverfahrens (§ 121 WRG 1959) erst in der Berufungsschrift im Hinblick auf § 138 Abs 1 WRG gestelltes Verlangen des Betroffenen, die vom Wasserbauunternehmen vorgenommene durch keine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte eigenmächtige Neuerung zu beseitigen, ist als Bestandteil der Berufung, nicht jedoch als abgesondertes Verlangen nach § 138 Abs 1 WRG zu werten. Ein solches Vorbringen in der Berufungsschrift ist, wenngleich das Rechtsmittel ordnungsgemäß bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz eingebracht worden ist, kein bei der zuständigen Stelle (nämlich der Wasserrechtsbehörde erster Instanz) erhobenes Verlangen des Betroffenen im Sinn des § 138 Abs 1 lit a WRG.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070267.X02

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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