RS Vwgh 1987/4/14 86/07/0267

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Veröffentlicht am 14.04.1987
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Rechtsmeinung, nur eine schon von vornherein als bewilligungsunfähig anzusehende Maßnahme rechtfertige über Verlangen des Betroffenen einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinn des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959, findet im Gesetz keine Deckung. Vielmehr genügt für einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinne dieser Gesetzesstelle eine EIGENMÄCHTIG (hier: ohne den erforderlichen behördlichen Konsens) vorgenommene Neuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070267.X01

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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