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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtsmeinung, nur eine schon von vornherein als bewilligungsunfähig anzusehende Maßnahme rechtfertige über Verlangen des Betroffenen einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinn des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959, findet im Gesetz keine Deckung. Vielmehr genügt für einen wasserpolizeilichen Auftrag im Sinne dieser Gesetzesstelle eine EIGENMÄCHTIG (hier: ohne den erforderlichen behördlichen Konsens) vorgenommene Neuerung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986070267.X01Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
04.02.2013