RS Vwgh 1987/4/14 87/05/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1987
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid des Gemeinderates, mit welchem über die Berufung nur einer Partei abgesprochen wird, kann keine Rechte einer anderen Partei, welcher im erstinstanzlichen Verfahren die gleiche Verpflichtung auferlegt wurde und ihrerseits selbst keine Berufung dagegen erhoben hat auch im Falle der Zustellung der Berufungsentscheidung der erstgenannten Partei, verletzen. Eine von dieser Partei gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung ist mangels Verletzung ihrer Rechte als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050033.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten