RS Vwgh 1987/4/22 85/12/0024

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Veröffentlicht am 22.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Mit einem Devolutionsantrag wird, gleichgültig, wie über ihn entschieden wird, die Zuständigkeit endgültig der bisher zuständigen Behörde entzogen und auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übertragen (hier: Habilitationsverfahren, Hinweis auf B 13.9.1983, 83/07/0214, VwSlg 11131 A/1983).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120024.X02

Im RIS seit

10.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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