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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1 impl;Rechtssatz
Ein im 3. Monat der praktischen Ausbildung stehender Polizeibeamter ist in der Lage, die Überschreitung einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h richtig zu schätzen, gleichgültig ob der Polizeibeamte ein "erfahrener" Inhaber einer Lenkerberechtigung war oder nicht (Hinweis E 24.4.1986, 85/02/0225).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020194.X01Im RIS seit
18.07.2005