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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §2;Rechtssatz
Dem Umstand, dass Grundstücke mit gleichen oder gar schlechteren Voraussetzungen als jene des Bewilligungswerbers zu Bauplätzen gewidmet worden sein sollen, kommt im Widmungsbewilligungsverfahren gem §§ 3 ff Stmk BauO keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, zumal aus deren rechtswidriger Widmung keinesfalls Rechte des Beschwerdeführers abgeleitet werden können.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984060010.X02Im RIS seit
28.09.2004