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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §47 Abs1;Rechtssatz
Der Rückschein ist eine öff. Urkunde, die vollen Beweis über das darin Erklärte und Bezeugte (hier den Zeitpunkt der Hinterlegung) macht. Die Widerlegung dessen ist aber zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020048.X01Im RIS seit
09.11.2005