RS Vwgh 1987/4/23 87/02/0048

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47 Abs1;
ZPO §292 Abs1;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Der Rückschein ist eine öff. Urkunde, die vollen Beweis über das darin Erklärte und Bezeugte (hier den Zeitpunkt der Hinterlegung) macht. Die Widerlegung dessen ist aber zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020048.X01

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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