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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Tatort einer Übertretung des § 5 Abs 4 lit a StVO ist jener Ort, an dem die betreffende Person die Weigerung, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, zum Ausdruck bringt (und nicht, an dem die Person ein Kfz gelenkt hat). Dies braucht keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO zu sein. Es ist kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 5 Abs 4 StVO, dass die Verweigerung der Vorführung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO erfolgt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020200.X01Im RIS seit
23.04.1987