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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0287 E 13. April 1984 RS 1Stammrechtssatz
Die zwangsweise Entfernung eines Kraftfahrzeuges nach § 89a Abs 2 StVO setzt lediglich das Vorliegen einer durch dieses Fahrzeug hervorgerufenen Verkehrsbeeinträchtigung, nicht aber auch voraus, dass das Fahrzeug rechtswidrig abgestellt war (hier: Hinderung des fließenden Verkehrs in einer Einbahnstraße, die drei Fahrstreifen aufweist, durch ein im ersten Fahrstreifen abgestelltes Kraftfahrzeug zufolge des starken Verkehrsaufkommens zur betreffenden Zeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020003.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010