RS Vwgh 1987/4/23 87/02/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2 idF 1983/174;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0287 E 13. April 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die zwangsweise Entfernung eines Kraftfahrzeuges nach § 89a Abs 2 StVO setzt lediglich das Vorliegen einer durch dieses Fahrzeug hervorgerufenen Verkehrsbeeinträchtigung, nicht aber auch voraus, dass das Fahrzeug rechtswidrig abgestellt war (hier: Hinderung des fließenden Verkehrs in einer Einbahnstraße, die drei Fahrstreifen aufweist, durch ein im ersten Fahrstreifen abgestelltes Kraftfahrzeug zufolge des starken Verkehrsaufkommens zur betreffenden Zeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020003.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten