RS Vwgh 1987/4/23 86/06/0153

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung

Norm

BauG Vlbg 1972 §25 Abs3;
BauRallg;
EO §367;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Miteigentümer in einem gerichtlichen Vergleich einer Bauführung zugestimmt, kann er vor der Baubehörde diese Zustimmung nicht widerrufen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060153.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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