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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es überspannt die Verpflichtung des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, ihm die Beweislast für Sachverhaltselemente aufzuerlegen, die bei der belangten Behörde aktenkundig sind und auf die er sich nicht bloss in Form allgemein gehaltener Andeutungen, sondern unter Anführung konkreter Umstände berufen hat (hier zur Freigabe einer Verkehrsfläche für den öffentlichen Verkehr).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986020200.X02Im RIS seit
23.04.1987