RS Vwgh 1987/4/23 86/02/0200

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Es überspannt die Verpflichtung des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, ihm die Beweislast für Sachverhaltselemente aufzuerlegen, die bei der belangten Behörde aktenkundig sind und auf die er sich nicht bloss in Form allgemein gehaltener Andeutungen, sondern unter Anführung konkreter Umstände berufen hat (hier zur Freigabe einer Verkehrsfläche für den öffentlichen Verkehr).

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Parteiengehör offenkundige notorische Tatsachen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020200.X02

Im RIS seit

23.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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