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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BauRallg;Rechtssatz
Hebt die Aufsichtsbehörde den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz auf Grund von Vorstellungen von Nachbarn mit der Begründung auf, dass der Konsenswerber (Widmungswerber) das Recht besitze, dass eine zu seinen Gunsten entschiedene Sache nicht neuerlich aufgerollt wurde - die Aufsichtsbehörde hält eine Zurückweisung der Anträge der Nachbarn an Stelle der Abweisung für richtig - so ist sie mangels einer Verletzung von Rechten der Nachbarn hiezu nicht berechtigt und wird damit die Gemeinde in ihren Rechten verletzt.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060056.X02Im RIS seit
08.03.2006