RS Vwgh 1987/4/23 86/06/0056

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;

Rechtssatz

Hebt die Aufsichtsbehörde den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz auf Grund von Vorstellungen von Nachbarn mit der Begründung auf, dass der Konsenswerber (Widmungswerber) das Recht besitze, dass eine zu seinen Gunsten entschiedene Sache nicht neuerlich aufgerollt wurde - die Aufsichtsbehörde hält eine Zurückweisung der Anträge der Nachbarn an Stelle der Abweisung für richtig - so ist sie mangels einer Verletzung von Rechten der Nachbarn hiezu nicht berechtigt und wird damit die Gemeinde in ihren Rechten verletzt.

Schlagworte

Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060056.X02

Im RIS seit

08.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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