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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Präklusion tritt nur ein, wenn zwischen Gegenstand der Verhandlung und Kundmachung Identität besteht. Kommt es zu Abweichungen, so liegt keine Präklusion vor. Wurde in der Kundmachung betreffend die Bildung einer Weggemeinschaft bereits die Beitragsanteile mit einem bestimmten Prozentsatz detailliert unter Hinweis auf die Berechnungsunterlagen angeführt, kommt es aber in der Verhandlung zu einer anderen Regelung, so kann der Weginteressent, der an der Verhandlung nicht teilnimmt, in Ansehung der Festsetzung der Beitragsanteile nicht als präkludiert angesehen werden.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060070.X01Im RIS seit
30.06.2005