RS Vwgh 1987/4/23 85/06/0070

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
LStG Tir 1951 §42;
LStG Tir 1951 §43;

Rechtssatz

Präklusion tritt nur ein, wenn zwischen Gegenstand der Verhandlung und Kundmachung Identität besteht. Kommt es zu Abweichungen, so liegt keine Präklusion vor. Wurde in der Kundmachung betreffend die Bildung einer Weggemeinschaft bereits die Beitragsanteile mit einem bestimmten Prozentsatz detailliert unter Hinweis auf die Berechnungsunterlagen angeführt, kommt es aber in der Verhandlung zu einer anderen Regelung, so kann der Weginteressent, der an der Verhandlung nicht teilnimmt, in Ansehung der Festsetzung der Beitragsanteile nicht als präkludiert angesehen werden.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060070.X01

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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