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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Es ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, neben der Entscheidung der letzten Instanz auch Entscheidungen der Unterbehörden aufzuheben. Dies gilt auch für Vorstellungsbescheide der Gemeindeaufsichtsbehörde.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060119.X02Im RIS seit
04.07.2005