RS Vwgh 1987/4/23 85/06/0119

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, neben der Entscheidung der letzten Instanz auch Entscheidungen der Unterbehörden aufzuheben. Dies gilt auch für Vorstellungsbescheide der Gemeindeaufsichtsbehörde.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060119.X02

Im RIS seit

04.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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