RS Vwgh 1987/4/23 86/06/0257

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §42;
BauRallg;

Rechtssatz

Wurde ein Verfahrensbeteiligter (hier: Nachbar) zur Bauverhandlung vor der Behörde erster Instanz ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen, so hat die Behörde die Bestimmungen des § 13 a AVG 1950 nicht verletzt; eine gesetzliche Pflicht des Verhandlungsleiters zu einer (neuerlichen) Rechtsbelehrung nach § 13 a AVG 1950 besteht nicht (Hinweis E 11.12.1984, 84/05/0061).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060257.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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