RS Vwgh 1987/4/23 86/06/0238

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1978 §44 Abs3 lita;
BauRallg;
VVG §10;

Rechtssatz

Wurde bezüglich eines nicht konsensgemäß errichteten Bauwerks ein Abbruchauftrag erlassen, so besteht noch immer die Möglichkeit, den konsensgemäßen Zustand herzustellen; dies würde nämlich einen geänderten Sachverhalt bedeuten, der einer Vollstreckung des erlassenen Bauauftrages entgegenstünde.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060238.X04

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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