RS Vwgh 1987/4/23 87/02/0003

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs3;
StVO 1960 §89a Abs7;

Rechtssatz

Aus der Regelung des § 89 a Abs 7 StVO 1960 ergibt sich nämlich, dass das Entfernen und Aufbewahren eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges jedenfalls dann, wenn es zu einem Zeitpunkt aufgestellt worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs 2 oder 3 vorlagen, auf Kosten desjenigen folgt, der dessen Zulassungsbesitzer war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020003.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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