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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Aus der Regelung des § 89 a Abs 7 StVO 1960 ergibt sich nämlich, dass das Entfernen und Aufbewahren eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges jedenfalls dann, wenn es zu einem Zeitpunkt aufgestellt worden ist, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs 2 oder 3 vorlagen, auf Kosten desjenigen folgt, der dessen Zulassungsbesitzer war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020003.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010