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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0002 E 25. April 1985 RS 1Stammrechtssatz
Selbst wenn das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt worden sein sollte, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung desselben nach § 89 a Abs 2 StVO noch nicht vorlagen, wäre für den Standpunkt des Bfr, wonach eine konkrete Behinderung nicht eingetreten sei, nichts gewonnen, wenn dem Inhaber (Lenker) des Fahrzeuges im Hinblick auf die gegebene örtliche Situation der (möglicherweise) bevorstehende Eintritt dieser Voraussetzungen bekannt war (Hinweis E 27.6.1980, 2801/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020034.X04Im RIS seit
19.10.2005