RS Vwgh 1987/4/23 87/02/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1987
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0002 E 25. April 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt worden sein sollte, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung desselben nach § 89 a Abs 2 StVO noch nicht vorlagen, wäre für den Standpunkt des Bfr, wonach eine konkrete Behinderung nicht eingetreten sei, nichts gewonnen, wenn dem Inhaber (Lenker) des Fahrzeuges im Hinblick auf die gegebene örtliche Situation der (möglicherweise) bevorstehende Eintritt dieser Voraussetzungen bekannt war (Hinweis E 27.6.1980, 2801/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987020034.X04

Im RIS seit

19.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten