RS Vwgh 1987/4/23 82/08/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §229 Abs1 Z2;
ASVG §229 Abs1 Z4 lita;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §502 Abs4;
GSVG 1938 §223;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1172/78 E VS 4. Juli 1979 VwSlg 9905 A/1979 RS 1 hier: Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens hinsichtlich der von der belangten Behörde verneinten Frage der Dienstnehmereigenschaft eines von fünf Erben (der bisher im erblasserischen Unternehmen als Prokurist tätig war und dieses "führte") im Verhältnis zu dem den ruhenden Nachlass vertretenden Verlassenschaftskurator.

Stammrechtssatz

In der Zeit zwischen Erbanfall und jedenfalls Annahme der Erbschaft (§ 547 ABGB) kann nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, daß der Betrieb, in dem der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers in einem Beschäftigungsverhältnis stand, schon auf Rechnung des Erben geführt wird (§ 35 ASVG) und der Erbe deshalb die Dienstnehmereigenschaft verloren haben muß. Dauert diesem Zeitraum die Beschäftigung des Erben in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt noch an, so ist der Erbe nach wie vor als Dienstnehmer zu betrachten. Fehlt es hingegen in diesem Zeitraum an einer Beschäftigung in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis - wie dies zB der Fall sein könnte, wenn der Erbe sofort nach dem Erbanfall die Führung des Betriebes de facto übernimmt und auf eigene Rechnung vorgeht - dann hat der Erbe die Dienstnehmereigenschaft verloren.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1982080066.X01

Im RIS seit

13.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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