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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei bescheidmäßiger Vorschreibung der Kosten des Interessentenweges bedarf es entsprechender Feststellungen und einer Begründung, die es dem VwGH ermöglichen, die Berechtigung der Vorschreibung zu überprüfen, als auch einer Feststellung, welche Arbeiten verrechnet wurden und ob diese in den Beschlüssen der Vollversammlung der Weggemeinschaft Deckung finden. Von solchen Feststellungen hängt auch die Lösung der Frage ab, ob es zur Durchführung der Arbeiten am Weg eine Baubewilligung iSd § 50 Abs 1 Tiroler StraßenG bedurft hätte.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060119.X01Im RIS seit
04.07.2005