RS Vwgh 1987/4/23 85/06/0119

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
LStG Tir 1951 §48 Abs1 idF 1970/010;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Bei bescheidmäßiger Vorschreibung der Kosten des Interessentenweges bedarf es entsprechender Feststellungen und einer Begründung, die es dem VwGH ermöglichen, die Berechtigung der Vorschreibung zu überprüfen, als auch einer Feststellung, welche Arbeiten verrechnet wurden und ob diese in den Beschlüssen der Vollversammlung der Weggemeinschaft Deckung finden. Von solchen Feststellungen hängt auch die Lösung der Frage ab, ob es zur Durchführung der Arbeiten am Weg eine Baubewilligung iSd § 50 Abs 1 Tiroler StraßenG bedurft hätte.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060119.X01

Im RIS seit

04.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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