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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
BauPolG Slbg 1973 §12 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Bauführung ohne Bewilligung handelt es sich im Anwendungsbereich des Salzburger Baupolizeigesetzes nicht um ein Zustandsdelikt, sondern um ein Dauerdelikt.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060179.X01Im RIS seit
23.04.1987Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009