RS Vwgh 1987/4/23 85/06/0179

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauPolG Slbg 1973 §12 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs4;
BauRallg;
VStG §2 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Bei einer Bauführung ohne Bewilligung handelt es sich im Anwendungsbereich des Salzburger Baupolizeigesetzes nicht um ein Zustandsdelikt, sondern um ein Dauerdelikt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985060179.X01

Im RIS seit

23.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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