Index
Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §1Rechtssatz
Bei einer (hier in § 92 Abs 2 Vorarlbg GemeindeG) vorgesehenen Delegation (hier der Gemeindeaufsichtsbehörde) besteht kein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen delegierendem und delegiertem Organ, vielmehr stellen sie rechtlich eine Einheit dar, da das delegierte Organ im Namen und an Stelle des Delegierenden entscheidet. Eine Devolution nach § 73 Abs 2 AVG kommt daher nicht in Betracht.
Schlagworte
Änderung der ZuständigkeitInstanzenzugsachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060030.X01Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019