RS Vwgh 1987/4/23 87/06/0030

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Verwaltungsverfahren - AVG
L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1
AVG §73 Abs2
ErmächtigungsV BH Vorstellungen Vlbg 1985 §1 Abs1
GdG Vlbg 1985 §83
GdG Vlbg 1985 §92 Abs2

Rechtssatz

Bei einer (hier in § 92 Abs 2 Vorarlbg GemeindeG) vorgesehenen Delegation (hier der Gemeindeaufsichtsbehörde) besteht kein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen delegierendem und delegiertem Organ, vielmehr stellen sie rechtlich eine Einheit dar, da das delegierte Organ im Namen und an Stelle des Delegierenden entscheidet. Eine Devolution nach § 73 Abs 2 AVG kommt daher nicht in Betracht.

Schlagworte

Änderung der ZuständigkeitInstanzenzugsachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987060030.X01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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