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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerSpruch
Der von W J, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 12. November 2002, ..., wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg. Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller ein Einkommen in Höhe von monatlich € 1.398,-- (netto) bezieht. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich (oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat) zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987, B80/87).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1904.2002Dokumentnummer
JFT_09969683_02B01904_00