TE Vfgh Beschluss 2003/3/17 B1904/02

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Veröffentlicht am 17.03.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Spruch

Der von W J, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 12. November 2002, ..., wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg. Aus dem vorgelegten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller ein Einkommen in Höhe von monatlich € 1.398,-- (netto) bezieht. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich (oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat) zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987, B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensverhältnissen des Einschreiters nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen (§72 Abs1 ZPO, §35 Abs1 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1904.2002

Dokumentnummer

JFT_09969683_02B01904_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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