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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Frage, ob das der Berufungsbehörde vorgelegte Projekt von dem in erster Instanz vorgelegten sich derart unterscheidet, dass nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1950 gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleiches der jeweiligen Bauvorhaben zu beurteilen ist. Diese Frage ist vor Erlassung eines Auftrages nach § 59 Abs 2 Stmk BauO zu klären.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060253.X02Im RIS seit
10.01.2006