RS Vwgh 1987/4/23 86/06/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1987
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §59 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob das der Berufungsbehörde vorgelegte Projekt von dem in erster Instanz vorgelegten sich derart unterscheidet, dass nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG 1950 gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleiches der jeweiligen Bauvorhaben zu beurteilen ist. Diese Frage ist vor Erlassung eines Auftrages nach § 59 Abs 2 Stmk BauO zu klären.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060253.X02

Im RIS seit

10.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten