RS Vwgh 1987/4/23 86/06/0056

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird der bescheidmäßige Abspruch, dass hinsichtlich von bestimmten Flächen die Widmung gemäß § 3 Stmk BauO unter der Bedingung erteilt wird, dass die Rechtsmittelfrist bzw die in der Folge daraus resultierende Rechtskraft und damit die Rechtswirksamkeit erst mit Genehmigung der hiefür erforderlichen Verordnung durch die Stmk Landesregierung beginnt, bzw nach Rechtskraft eintreten könne, wobei in der Begründung auf eine nach Wirksamkeit der Verordnung vorzunehmende neuerliche Zustellung Bezug genommen wird, worauf dieser Abspruch trotz Bescheidzustellung nicht bekämpft wird, und kommt es sodann, wegen der Genehmigung einer anders lautenden Verordnung, zur Erlassung eines neuen Widmungsbescheides, so erweist sich die Rechtsansicht, dass zufolge der eingetretenen Rechtskraft (schon deshalb) keine neuerliche Zustellung (Erlassung) des ersten Bescheides zulässig sei, als rechtswidrig.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060056.X01

Im RIS seit

08.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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