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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0075 E 25. November 1983 VwSlg 11236 A/1983 RS 3Stammrechtssatz
Eine konkrete Hinderung des Fußgängerverkehrs zur Erfüllung der im § 89a Abs 2 StVO für die Entfernung eines Fahrzeuges genannten Voraussetzungen ist nicht erforderlich, eine Entfernung darf schon dann veranlasst werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass ein Fahrzeug den Fußgängerverkehr hindern wird (Hinweis E 15.1.1982, 81/02/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987020003.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010