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Baurecht - SlbgNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Hat ein Bewilligungswerber trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt und ist er nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, so hat er die gebotene Mitwirkungspflicht (hier: zur Klarstellung des Antragswillens) verletzt.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986060267.X03Im RIS seit
08.11.2021Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021