RS Vwgh 1987/4/23 86/06/0267

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

Baurecht - Slbg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §45 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Hat ein Bewilligungswerber trotz Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt und ist er nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, so hat er die gebotene Mitwirkungspflicht (hier: zur Klarstellung des Antragswillens) verletzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung verfahrensrechtlicher Bescheid Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060267.X03

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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