RS Vwgh 1987/4/23 86/06/0257

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch dann, wenn die Einwendungen eines Nachbarn teilweise unzulässig sind, ist seine Berufung im Baubewilligungsverfahren nicht teilweise als unzulässig zurückzuweisen. Liefert der Bescheid jedoch eine sachliche Begründung, so ist das Wort "Zurückweisung" nur als Vergreifen im Ausdruck zu werten (Hinweis E 28.6.1978, 847/77 und E 13.9.1983, 0112/80). Der Umstand, daß die Berufungsbehörde zwischen einer Zurückweisung eines Teiles der Berufung und einer Abweisung eines anderen Teiles der Berufung unterschieden hat, läßt auch durch den offensichtlich irrtümlichen Gebrauch des Wortes "Zurückweisung" erkennen.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060257.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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