RS Vwgh 1987/4/23 87/06/0002

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Veröffentlicht am 23.04.1987
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BauRallg;

Rechtssatz

Es liegt kein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, wenn zwar der erste Satz des (Vor-)Spruches des Bescheides den Antrag des Bewilligungswerbers unvollständig wiedergibt, die folgende Beschreibung jedoch den Gegenstand des bewilligten Bauvorhabens ausreichend erkennbar macht.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987060002.X02

Im RIS seit

09.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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