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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es liegt kein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, wenn zwar der erste Satz des (Vor-)Spruches des Bescheides den Antrag des Bewilligungswerbers unvollständig wiedergibt, die folgende Beschreibung jedoch den Gegenstand des bewilligten Bauvorhabens ausreichend erkennbar macht.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060002.X02Im RIS seit
09.03.2006