RS Vwgh 1987/4/24 86/18/0276

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Veröffentlicht am 24.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenn die Behörde einen Zeugen über ein mehrere Monate zurückliegendes, für den Zeugen offensichtlich völlig bedeutungsloses, nicht bloß vereinzelt, sondern immer wieder eingetretenes Ereignis auf ein entsprechendes Vorbringen des Beschuldigten, welches seinerseits schon mehrere Monate nach dem in Rede stehenden Ereignis erstattet wurde, nicht befragt, weil das Ergebnis der Zeugenvernehmung kein für die Entscheidung der Behörde wesentlich anderes Ergebnis erbracht hätte, verletzt sie nicht Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis"zu einem anderen Bescheid"Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel ZeugenVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180276.X02

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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