Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1;Beachte
Vorgeschichte:85/11/0249 E 14. Mai 1986;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0072 E 18. Dezember 1985 RS 1Stammrechtssatz
Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH besteht - im Falle einer neuerlichen Beschwerde in derselben Rechtssache auch für den Gerichtshof selbst - unabhängig davon, ob das Erkenntnis als rechtsrichtig anzusehen ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110153.X01Im RIS seit
06.09.2006Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009