RS Vwgh 1987/4/24 86/11/0153

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Veröffentlicht am 24.04.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:85/11/0249 E 14. Mai 1986;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0072 E 18. Dezember 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bindungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH besteht - im Falle einer neuerlichen Beschwerde in derselben Rechtssache auch für den Gerichtshof selbst - unabhängig davon, ob das Erkenntnis als rechtsrichtig anzusehen ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110153.X01

Im RIS seit

06.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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