RS Vwgh 1987/4/24 87/18/0265

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Veröffentlicht am 24.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Beachte

y28850;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 52a Z 10a StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem es gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950 Sache des Beschuldigten ist, seine Schuldlosigkeit unter Beweis zu stellen, soferne der Beweis der Erfüllung des objektiven Tatbestandes erbracht ist. *

E 24.4.1987, 87/18/0265 #4

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180265.X04

Im RIS seit

24.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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