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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Beachte
y28850;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 52a Z 10a StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem es gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG 1950 Sache des Beschuldigten ist, seine Schuldlosigkeit unter Beweis zu stellen, soferne der Beweis der Erfüllung des objektiven Tatbestandes erbracht ist. *
E 24.4.1987, 87/18/0265 #4
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180265.X04Im RIS seit
24.04.1987