RS Vwgh 1987/4/24 86/18/0276

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Veröffentlicht am 24.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, daß ein Zeuge nach einiger Zeit ein Ereignis, das im Zeitpunkt seines Eintrittes für ihn keinen besonderen Auffälligkeitswert hatte, ohne besondere Anhaltspunkte nach einiger Zeit zeitlich nicht mehr einem datumsmäßig bestimmten Tag zuordnen kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel ZeugenBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180276.X01

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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