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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es entspricht der Lebenserfahrung, daß ein Zeuge nach einiger Zeit ein Ereignis, das im Zeitpunkt seines Eintrittes für ihn keinen besonderen Auffälligkeitswert hatte, ohne besondere Anhaltspunkte nach einiger Zeit zeitlich nicht mehr einem datumsmäßig bestimmten Tag zuordnen kann.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel ZeugenBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180276.X01Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
01.03.2010