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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Bekämpft der Bfr in der Beschwerde die auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützte Feststellung der belangten Behörde, er hätte den Verkehrsunfall bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen können und müssen, so rügt er mit diesem Vorbringen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (Hinweis E 8.11.1985, 85/18/0292).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverständiger GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180283.X01Im RIS seit
12.10.2006