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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Unter "Wiederherstellung des früheren Zustandes" ist die Behebung der durch die Bringung verursachten Zustandsverschlechterungen zu verstehen. Der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes hat einen Rechtsanspruch auf entsprechende behördliche Aufträge an den Bringungsberechtigten zur Behebung solcher Zustandsverschlechterungen, die durch die Bringung am verpflichteten Grundstück entstanden sind (Parteistellung nach § 8 AVG des Erstgenannten in diesem Umfang). Allerdings hat der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes die bringungsbedingten, nicht behobenen Zustandsverschlechterungen anzugeben.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100037.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.01.2009