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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §1444;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1987/9, S 465;Rechtssatz
Der Verzicht des Gläubigers auf die ihm zustehenden Zinsen ist dem Verzicht auf eine Forderung gleichzusetzen. Von einem Verzicht auf Zinsen kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn dem Gläubiger auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund des Gesetzes ein Zinsenanspruch zugestanden ist. Daher ist in jenen Fällen, in denen zwischen den Vertragspartnern vor der Darlehensgewährung bereits Übereinstimmung darüber bestanden hat, daß das Darlehen zinsenlos gewährt werden soll, ein späterer Verzicht auf Zinsen schon deshalb nicht denkbar, weil es am Anspruch des Darlehensgebers auf Zinsen gegenüber dem Darlehensnehmer fehlt (Hinweis E 24.6.1965, 2166/64; E 24.3.1980, 2620/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150323.X05Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011