RS Vwgh 1987/4/27 85/15/0323

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1444;
KVG 1934 §2 Z3 litb;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1987/9, S 465;

Rechtssatz

Der Verzicht des Gläubigers auf die ihm zustehenden Zinsen ist dem Verzicht auf eine Forderung gleichzusetzen. Von einem Verzicht auf Zinsen kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn dem Gläubiger auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund des Gesetzes ein Zinsenanspruch zugestanden ist. Daher ist in jenen Fällen, in denen zwischen den Vertragspartnern vor der Darlehensgewährung bereits Übereinstimmung darüber bestanden hat, daß das Darlehen zinsenlos gewährt werden soll, ein späterer Verzicht auf Zinsen schon deshalb nicht denkbar, weil es am Anspruch des Darlehensgebers auf Zinsen gegenüber dem Darlehensnehmer fehlt (Hinweis E 24.6.1965, 2166/64; E 24.3.1980, 2620/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150323.X05

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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