RS Vwgh 1987/4/27 85/15/0135

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht

Norm

ABGB §1175;
HGB §335;

Rechtssatz

Der Unterschied der Unterbeteiligung zur stillen Gesellschaft besteht darin, dass der stille Gesellschafter unmittelbar am Unternehmen des Inhabers des Handelsgeschäftes beteiligt ist während der Unterbeteiligte Vertragspartner eines Gesellschafters des Unternehmens und damit bloß mittelbar über den Hauptbeteiligten mit dem Unternehmen verbunden ist. Durch die Unterbeteiligung wird daher keine Beteiligung an einem Handelsgewerbe (Unternehmen), sondern nur die Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil an diesem Unternehmen erworben. Das unabdingbare Erfordernis für die Rechtsform einer stillen Gesellschaft, nämlich eine Beteiligung an einem Handelsgewerbe (Unternehmen), mangelt daher jeder Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil einer Personenhandelsgesellschaft. Die Unterbeteiligungsgesellschaft ist daher eine bürgerlichrechtliche Erwerbsgesellschaft gem § 1175 ABGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150135.X05

Im RIS seit

27.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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