Norm
KVG 1934 §7 Abs1 Z2;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1988/5 S 285;Rechtssatz
Der Ausdruck "gehören" iSd § 7 Abs 1 Z 2 KVG läßt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darauf schließen, daß der Gesetzgeber den unmittelbaren Anteilsbesitz im Auge hatte und Kapitalgesellschaften ihre rechtliche Selbständigkeit auch dadurch nicht einbüßen, wenn sich ihre Anteile zur Gänze im Besitz anderer (juristischer oder physischer) Personen befinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150325.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010