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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Aussprüche über das Außerkrafttreten von Normen fallen nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Welche Vorschriften als geltendes Recht anzuwenden sind, ist von den Behörden bei ihrer Sachentscheidung im Einzelfall zu prüfen und unterliegt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG der Rechtskontrolle des VwGH, zur Feststellung des geltenden Rechtes ist der Rechtsbehelf des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides daher unzulässig. (Der Antragsteller behauptet §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 3.4.1919 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen (HabsburgerG), StGBl 1919/209, sowie Art 10 Abs 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (Österreichischer Staatsvertrag) BGBl 1955/152, seien durch das Inkrafttreten der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) und des ersten Zusatzprotokolles, BGBl 1958/210 und deren Erhebung in den Verfassungsrang durch das B-VG vom 4.3.1964, BGBl 1964/59, seit dem 25.9.1958 außer Kraft getreten.)
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinAuslegung Diverses VwRallg3/5Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120109.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.06.2017