RS Vwgh 1987/4/27 87/10/0052

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §16;

Rechtssatz

Das ForstG 1975 räumt dem von einer Waldverwüstung (§ 16 ForstG) betroffenen Grundeigentümer kein subjektiv-öffentliches Recht auf deren Abwehr ein. Ihm kommt daher im Falle einer nicht von ihm verursachten Waldverwüstung in einem Verfahren nach § 16 ForstG keine Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100052.X03

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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