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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das ForstG 1975 räumt dem von einer Waldverwüstung (§ 16 ForstG) betroffenen Grundeigentümer kein subjektiv-öffentliches Recht auf deren Abwehr ein. Ihm kommt daher im Falle einer nicht von ihm verursachten Waldverwüstung in einem Verfahren nach § 16 ForstG keine Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100052.X03Im RIS seit
27.04.2006Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010