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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Durch eine Vereinbarung, in der die Unterbeteiligung am Anteil eines Kommanditisten einer GmbH & Co KG festgelegt wird, entsteht eine reine Innengesellschaft. Da eine GesBR sowohl Außengesellschaft als auch Innengesellschaft sein kann, kann die genannte Unterbeteiligung an einer Personengesellschaft in der Form einer GesBR vereinbart werden. Die reine Innengesellschaft tritt nach außen nicht hervor. Die Geschäfte werden im Namen eines Gesellschafters oder eines Dritten geschlossen, gehen aber intern auf Rechnung der Gesellschaft. Bei der reinen Innengesellschaft wollen die Parteien das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis bloß untereinander so behandelt wissen, als ob eine, auch nach außen wirkende Gesellschaft vorhanden wäre. Es besteht wohl eine organisierte Gemeinschaft zum gemeinsamen Erwerb, sie tritt aber auch nach außen nicht als Gesellschaft hervor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150135.X08Im RIS seit
27.04.1987