RS Vwgh 1987/4/27 85/18/0065

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;

Rechtssatz

Eine iSd § 4 Abs 5 StVO 1960 vollständige, ihren Zweck erfüllende Meldung ist nur dann gegeben, wenn die Verständigung neben den Angaben zur Identität des Schädigers (Damals: Vor- und Zuname, Beschäftigung und Anschrift) auch genaue Angaben, wie zB über Unfallsort, Unfallszeit sowie beschädigendes und beschädigtes Objekt enthält.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180065.X03

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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