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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Eine iSd § 4 Abs 5 StVO 1960 vollständige, ihren Zweck erfüllende Meldung ist nur dann gegeben, wenn die Verständigung neben den Angaben zur Identität des Schädigers (Damals: Vor- und Zuname, Beschäftigung und Anschrift) auch genaue Angaben, wie zB über Unfallsort, Unfallszeit sowie beschädigendes und beschädigtes Objekt enthält.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180065.X03Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010