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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Rechtssatz
Rechtsgrundlage für die Unterbeteiligung ist in erster Linie § 1175 ABGB. Da die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB nicht zwingender Natur sind, haben die Vertragspartner bei Begründung einer Unterbeteiligung es in der Hand, von ihnen, soweit sie für die von ihnen gewählte Gesellschaftsform nicht passend erscheinen, durch entsprechende Vereinbarungen abzuweichen und durch Regelungen zu ersetzen, die dem Formkreis der stillen Gesellschaft entsprechen. Zu diesem Ergebnis gelangt mehr oder weniger auch ein Großteil der herrschenden Lehre, wobei sie sich bewußt ist, daß die Unterbeteiligung mit der stillen Gesellschaft manches gemeinsam hat, dennoch aber in entscheidenden Belangen die Voraussetzungen einer stillen Gesellschaft des Handelsrechts nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150135.X06Im RIS seit
27.04.1987