RS Vwgh 1987/4/27 85/15/0135

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1175;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
HGB §335;

Rechtssatz

Rechtsgrundlage für die Unterbeteiligung ist in erster Linie § 1175 ABGB. Da die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB nicht zwingender Natur sind, haben die Vertragspartner bei Begründung einer Unterbeteiligung es in der Hand, von ihnen, soweit sie für die von ihnen gewählte Gesellschaftsform nicht passend erscheinen, durch entsprechende Vereinbarungen abzuweichen und durch Regelungen zu ersetzen, die dem Formkreis der stillen Gesellschaft entsprechen. Zu diesem Ergebnis gelangt mehr oder weniger auch ein Großteil der herrschenden Lehre, wobei sie sich bewußt ist, daß die Unterbeteiligung mit der stillen Gesellschaft manches gemeinsam hat, dennoch aber in entscheidenden Belangen die Voraussetzungen einer stillen Gesellschaft des Handelsrechts nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150135.X06

Im RIS seit

27.04.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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