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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1968 §35;Rechtssatz
§ 60 Abs 8 WFG 1984 kann nur so verstanden werden, daß für ein nach dem WFG 1968 gefördertes Bauvorhaben trotz des Inkrafttretens des WFG 1984 weiterhin das WFG 1968 angewendet werden soll. Damit kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß in einem derartigen in § 60 Abs 8 WFG 1984 geregelten Fall auch die Gebührenvorschrift des WFG 1968 und nicht die des WFG 1984 anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150130.X01Im RIS seit
27.04.1987