RS Vwgh 1987/4/27 85/18/0065

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Veröffentlicht am 27.04.1987
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1772/79 E 4. Dezember 1979 VwSlg 9985 A/1979; RS 2

Stammrechtssatz

Der Identitätsnachweis kann deshalb nicht durch Beauftragte oder Boten erfolgen, weil er durch einen Lichtbildausweis zu erfolgen hat, dessen Lichtbild den Vergleich mit dem Gesicht des beteiligten Kraftfahrzeuglenkers in Natur ermöglichen soll.

Schlagworte

MeldepflichtIdentitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180065.X04

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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